Pflege

Grundpflege

Viele Pflegebedürftige müssen sich erst langsam an den Gedanken herantasten, im Bereich der Körperpflege von einem zunächst fremden Menschen Hilfe anzunehmen.

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Behandlungspflege

Unsere kompetenten Fachkräfte von Gesundheitspartner Bergkamen führen unter dem Begriff „Behandlungspflege“ Tätigkeiten durch, die auf ärztliche Anordnung von Pflegekräften erbracht werden.

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Leistungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

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Grundpflege

Viele Pflegebedürftige müssen sich erst langsam an den Gedanken herantasten, im Bereich der Körperpflege von einem zunächst fremden Menschen Hilfe anzunehmen. Wir respektieren dies und gehen respektvoll und behutsam mit unseren Kunden um.
Pflege
  • Körperpflege
  • An- und Ausziehen
  • Baden, Duschen und Waschen
  • Inkontinenzversorgung
  • Kämmen / Rasieren
  • Lagern und Betten
  • Mobilisation
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und Zubereitung
  • u.v.m

Behandlungspflege

Unsere kompetenten Fachkräfte von Gesundheitspartner Bergkamen führen unter dem Begriff „Behandlungspflege“ Tätigkeiten durch, die auf ärztliche Anordnung von Pflegekräften erbracht werden.
Unterlagen mit einem Stift und einem Stethoskop
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Gabe von Augentropfen und die operative Nachsorge nach einer Augen-OP
  • Medizinische Einreibung
  • An- und Ablegen von Prothesen und Stützkorsetten
  • Injektionen: intramuskulär (i. m.) und subkutan (s. c.)
  • Insulinspritzen bei Menschen mit Diabetes oder
  • Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen
  • Inhalation
  • Stromversorgung
  • Versorgung von suprapubischen Kathetern
  • Verabreichung von Sondenkost
  • Katheterwechsel, Blasenspülung
  • Einläufe
  • PEG-Versorgung
  • u.v.m

Leistungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Viele Menschen werden in ihrem vertrauten Zuhause gepflegt – entweder durch Angehörige oder private Pflegekräfte. Damit die Pflegenden auch Zeiten der Entlastung nutzen können – ohne, dass die oder der Pflegebedürftige vernachlässigt wird – gibt es zusätzliche finanzielle Hilfe durch die Pflegekasse: die Verhinderungspflege.
Die Leistungen können in Höhe von derzeit 1.612 Euro jährlich bei der Pflegekasse beantragt werden. 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.

Nachweis über einen Beratungseinsatz ( Pflegesicherung) nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, haben in den Pflegegraden 2 & 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 & 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können ebenfalls halbjährlich einen Beratungseinsatz abrufen. Hierfür besteht allerdings keine gesetzliche Pflicht.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder rufen Sie uns an

02306/84 98 710